Der Kurzarbeitergeld Erhöhung Beschluss steht nun offiziell fest. Gestern gab es eine Sitzung der Großen Koalition die weit über Mitternacht ging. Es stand danach endgültig eine Entscheidung fest. Das Kurzarbeitergeld wird erhöht!

Durch die derzeitig extreme Situation auf dem Arbeitsmarkt wegen dem Coronavirus mussten einige Betriebe kurzzeitig schließen oder auf Kurzarbeit umstellen. Nun macht die Regierung den nächsten Schritt um die Wirtschaft zu unterstützen. Die Koalitionspartner haben lange mit einer diskutiert und verhandelt bis eine Entscheidung getroffen wurde, nun sollen alle Bürger in der Kurzarbeit mehr entlohnt werden.

Bis heute war es so, dass jeder der in die Kurzarbeit fällt, was so viel heißt, dass er weniger als 50% seiner Arbeitszeit tätig ist mit 60% von der Budesagentur für Arbeit unterstützt wird. Ein Beispiel: Sie hatten vor der Kurzarbeit 2.000 EUR Netto gehabt und nach der Kurzarbeit nur noch 1.000 EUR – die Arbeitsagentur ist hier eingesprungen und hat noch 60% des fehlenden Betrages (in diesem Fall von 1.000 EUR) 600 EUR dazu gezahlt. In den Familien mit Kindern gab es sogar 67% von der BA.

Haushalte mit Kindern

  • ab dem 3 Monat – 77% Zuschuss
  • ab dem 7 Monat – 87% Zuschuss

Haushalte ohne Kinder

  • ab dem 3 Monat – 70% Zuschuss
  • ab dem 7 Monat – 80% Zuschuss

Kurzarbeitergeld Erhöhung – Voraussetzung

Kurzarbeitergeld Erhöhung – Verfahren

Kurzarbeitergeld Erhöhung – Benötigte Dokumente

Verlängerung des ALG I

Des Weiteren wurde über eine Verlängerung des ALG I entschieden. Normalerweise rutscht man nach 12 Monaten in die Grundsicherung, die sogenannte Hartz IV ab. Da der Markt gerade etwas schwierig ist und die Arbeitsagentur auch nicht so schnell einen neuen Job vermitteln kann fand auch hier eine Änderung statt.

Wenn Ihre 12 Monate der ALG I im Zeitraum zwischen dem 31.5.2020 und 31.12.2020 ablaufen wird Ihnen die Arbeitsagentur die ALG I um weitere 3 Monate verlängern.

Betriebliche Anforderungen

Unternehmen müssen keine Größenvoraussetzungen erfüllen, um in den Genuss einer Kurzarbeitsentschädigung zu kommen.

Unternehmen müssen auch nicht für alle Mitarbeiter Kurzarbeit einführen, sondern können nur für eine einzelne Abteilung Kurzarbeit einführen. Auch in diesem Fall darf der Mindestbetrag an Ausfallstunden nur in der jeweiligen Abteilung des Unternehmens vorhanden sein.

Persönliche Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung ist, dass die Mitarbeiter in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis stehen. Kurzarbeit gilt daher nicht als Mittel zur Überbrückung der Kündigungsfrist nach der Ankündigung betriebsbedingter Kündigungen.

Dauer und Höhe der Kurzarbeitsentschädigung

Der gesetzliche Zeitraum für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld beträgt maximal zwölf Monate.

Es ist jedoch zu erwarten, dass die maximale Bezugsdauer anlässlich der COVID-19-Krise durch eine Verordnung des Bundes auf 24 Monate verlängert wird.

Einige Tarifverträge sehen vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Kurzarbeitsentschädigung aufzustocken. Wenn der Arbeitgeber solche Aufstockungszahlungen leistet, werden diese nicht auf die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.

Die Kurzarbeitsentschädigung wird rückwirkend für den Zeitraum gezahlt, für den sie beantragt wurde. Die Auszahlung erfolgt an den Arbeitgeber; der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Entschädigung unverzüglich an die Arbeitnehmer weiterzuleiten.

Während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes bleibt das Arbeitsverhältnis in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Wenn es keine Kurzarbeit gibt, ist das dennoch erhaltene Entgelt nach den allgemeinen Vorschriften beitragspflichtig (d.h. die Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gezahlt). Der Arbeitgeber zahlt 100% der Sozialversicherungsbeiträge auf das fiktive Entgelt für die Ausfallstunden. Nach dem Gesetz sind die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber normalerweise zu entrichten hat, künftig von der Bundesagentur für Arbeit teilweise oder vollständig zu erstatten.

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